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Durch Spaniens EU-Beitritt wurden diverse gesetzliche Vorschriften geändert
oder es wurde EU-Recht anwendbar. Seit der Kapitalverkehr 1992
mit dem Ausland fast völlig liberalisiert wurde, ist die
Einfuhr von Fremdwährungen kein Problem mehr. Die Kanarischen
Inseln haben allerdings innerhalb der EU und Spanien immer noch
einen Sonderstatus, und sind theoretisch immer noch Freihandelsgebiet.
Es gibt auch keine Mehrwertsteuer. Dafür gibt es eigene
Kanarische Steuern und Abgaben, die aber nur einen Bruchteil
der innerhalb der EU und Spanien üblichen Mehrwertsteuer
betragen.
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Der Kaufvertrag als privatschriftlicher Vertrag. Nach spanischem
Recht sind Verträge, gleich in welcher Form geschlossen,
rechtswirksam wenn die vertragswesentlichen Vorraussetzungen
erfüllt sind. Das spanische Recht geht davon aus, dass
die notarielle Form beim Immobilienkauf/verkauf nur der Beweissicherung
dient. Immobilienkauf/verkauf ist damit in aller Regel auch
formlos gültig. Ein Eigentumswechsel von Immobilien kann
deshalb nicht nur privatschriftlich sondern sogar mündlich
zustande kommen. Liegen die Vorraussetzungen und damit ein
rechtswirksamer Vertrag vor (Titulo), so muss die Sache nur
noch übergeben werden (Modo). Nach Artikel 1462 Abs.1Cc
bedeutet die Inbesitznahme der Sache in Verbindung mit dem
"Titulo" die Übergabe. Es reicht also aus,
wenn dem Erwerber unter diesen Umständen die Wohnungsschlüssel
übergeben werden, oder ihm sonst die Verfügungsgewalt
über das Eigentum eingeräumt wird.
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